Allgemeinen Geschäftsbedingungen der artemis control AG

I. Geltung
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2. Die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der artemis control AG, nachfolgend "artemis" genannt, werden ausschließlich durch die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Diese gelten künftig also auch, ohne das es eines erneuten Hinweises auf die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbeziehungen bedarf.
3. Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten artemis auch dann nicht, wenn diesen bei Vertragsabschluß seitens der artemis nicht widersprochen wird. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der artemis ausdrücklich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote der artemis sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn die Annahme schriftlich durch artemis bestätigt worden ist oder wenn die Waren und/oder Dienstleistungen von artemis ausgeliefert und/oder erbracht worden sind, und zwar unabhängig davon, in welcher Form der artemis der Auftrag übermittelt wurde (Telefax, Telefon, Email etc.). Die Klausel "wie bereits geliefert" - oder eine sinngemäße Klausel - bezieht sich immer nur auf die Qualität der gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen, nicht aber auf den Preis. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Zusagen, die von den Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Organe oder Prokuristen der artemis in vertretungsberechtigter Anzahl.
2. a) Es gelten ausschließlich die Preise, die schriftlich bestätigt worden sind. Nach dieser Bestätigung bis zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Erbringung der Dienstleistung eingetretene Preis-, Kosten- oder Lohnsteigerungen berechtigen die artemis, den Preis im Rahmen dieser Steigerung zu erhöhen, wenn mehr als zwölf Wochen dazwischenliegen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, kann die artemis von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich die Selbstkosten und/oder Währungsrelationen nicht nur unwesentlich zu Ungunsten der artemis ändern, es sei denn, der Vertragspartner erklärt sich bereit, den alsdann angemessenen Preis zu zahlen.
b) Alle Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ohne Skonto und sonstiger Nachlässe zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise für Waren gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab dem im Angebotsschreiben benannten Lager und schließen die Kosten einer einfachen Standardverpackung ein, nicht hingegen Frachtkosten, Ausfuhr-/Einfuhrabgaben sowie Zölle etc..
3. Die die Produkte und/oder Dienstleistungen der artemis betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Angaben sind unverbindlich. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag verbindlicher Vertragsbestandteil.
III. Lieferung / Dienstleistungserbringung
1. a) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle sonstigen angegebenen Termine und Fristen, die nicht verbindlich sind, gelten als unverbindlich und lösen bei Überschreiten keinen Verzug aus. Fristen beginnen mit Vertragsabschluß. b) Wird ein verbindlicher Termin oder eine verbindliche Frist überschritten, kommt die artemis mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Die Rechte des Vertragspartners bestimmen sich bei Verzug der artemis wie folgt: Einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens und/oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat der Vertragspartner bei leichter Fahrlässigkeit der artemis nicht. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der artemis eine angemessene Frist zur Lieferung und/oder Erbringung der Dienstleistung setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die artemis haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung und/oder Dienstleistungserbringung eingetreten wäre.
c) Die in Ziffer III. 1b) genannten Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer, die der Vertragspartner u.a. für die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nach Auftragsbestätigung benötigt. Höhere Gewalt, bei der artemis oder bei deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen wie beispielsweise durch Feuer oder Arbeitskämpfe sowie behördliche Anordnungen wie Import- und Exportbestimmungen, die die artemis ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern und/oder die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, verändern ebenfalls die in Ziffer III. 1b) genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt. Bei Warenlieferungen gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen und/oder die Erbringung von Teildienstleistungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
d) Verändern höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen nach Ziffer III. 1c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung der artemis erheblich oder wirken sie auf dessen Betrieb erheblich ein oder stellt sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung heraus, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der artemis das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die artemis vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist und/oder der Frist zur Erbringung der Dienstleistung vereinbart war.
f) Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
2. a) Die Lieferung von Ware erfolgt an die vom Vertragspartner angegebene Adresse. Die Ware reist, soweit nichts etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch wenn sie vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft). Rücksendungen von Waren und Leergut reisen ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Transportschäden hat der Vertragspartner sofort beim Spediteur anzumelden und sich bestätigen zu lassen; sie berechtigen den Vertragspartner nicht zur Annahme- und Zahlungsverweigerung. Die Warenlieferungen erfolgen, sofern und soweit durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungenn und/oder einzelvertraglich nicht anderweitig geregelt, ex works (EXW) ab dem im Angebotsschreiben angegebenen Lager gemäß den INCOTERMS 2000.
b) Bei unverbindlichern Lieferfristen oder Lieferterminen von Waren erfolgt der Gefahrübergang 10 Tage nach dem Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft und entsprechender versandfertiger Bereitgestellung der Ware. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
c) Ist die Abnahme von Waren-Teillieferungen vereinbart, so hat der Vertragspartner mangels anderer Abrede die Ware in annähernd gleichmäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abzurufen und abzunehmen. Befindet sich der Vertragspartner mit dem Abruf der Leistung oder deren Annahme in Verzug, so ist die artemis nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die abzunehmende Menge selbst festzusetzen und zu liefern. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, werden hierdurch nicht berührt.
IV. Zahlung
1. Rechnungen sind spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. artemis steht es weiterhin zu, Vorkasse und/oder die Beibringung geeigneter Sicherheiten zu verlangen. 2. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden von der artemis benannte Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite berechnet. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner niedrigere Zinsen nachweist. Die Zinsen betragen mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Befindet sich der Vertragspartner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle noch offenen Forderungen gegen den Vertragspartner zur sofortigen Zahlung fällig. Das gleiche gilt, sofern über den Vertragspartner ungünstige Kreditauskünfte eingehen. In den vorgenannten Fällen kann die artemis für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und/oder Dienstleistungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware und/oder Erbringung der Dienstleistung verlangen oder nach entsprechender Androhung vom Vertrag zurücktreten. Die Vorauszahlung kann nach Wahl der artemis durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. 4. Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder
anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen von Waren der artemis bleiben bis zur vollständigen Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ihr Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung der artemis. Übersteigt der Wert der für die artemis bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die artemis auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
2. Die Verarbeitung von Waren erfolgt für die artemis unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, ohne sie zu verpflichten. Das verarbeitete Produkt dient ihrer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der artemis gehörenden Waren durch den Vertragspartner steht der artemis das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Produkten zur Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe weiter veräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die artemis übergeht. Diese Forderung wird bereits jetzt an die artemis abgetreten. Sie dient ihrer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die artemis ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. a) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die artemis berechtigt, ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
b) Hat die artemis darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie die Vorbehaltsware wieder an sich, sind sich die artemis und der Vertragspartner darüber einig, dass die artemis den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Vertragspartners, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einen gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die artemis höhere oder der Vertragspartner niedrigere Kosten nachweist.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das gelieferte Produkt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Zerstörung, Brand, Transportschäden u.ä. zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, dessen Abschluss und Aufrechterhaltung auf Verlangen der artemis nachzuweisen sind, tritt der Vertragspartner an die artemis ab. Wird der Versicherungsnachweis vom Vertragspartner nicht erbracht, so ist die artemis berechtigt, zu Lasten des Vertragspartners die gelieferte Ware zu versichern; eine entsprechende Verpflichtung/Obliegenheit der artemis besteht hingegen ausdrücklich nicht.
6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an die artemis abgetretenen Forderungen durch Dritte muss der Vertragspartner die artemis unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dritte unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der artemis hinzuweisen.
7. Ist der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die gelieferten Gegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Rechtsgebiet entsprechende oder die dem Eigentumsvorbehalt in ihren Wirkungen am nächsten kommende Sicherung als vereinbart. Ist zum Bestehen des jeweiligen Rechts die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung dieses Rechts notwendig sind.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen, Falschlieferungen und/oder mangelhaft erbrachter Leistungen müssen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe schriftlich erhoben werden. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Abnahme bzw. Ablieferung bei artemis eingehen, sowie Mängelrügen wegen verborgener Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach deren Entdeckung des Mangels bei artemis eingehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen und verfristet.
2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge leistet die artemis zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Vertragspartner hat der artemis für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden Eigentum der artemis. Eine Nacherfüllung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder hat die artemis die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises und/oder der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der artemis gegenüber als mangelhaft gerügte Waren zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen und/oder in Bezug auf mangelhaft gerügte Dienstleistungen der artemis die Möglichkeit der Überprüfung einzuräumen. Gibt der Vertragspartner der artemis keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung und/oder gewährt er nicht den erforderlichen Zugang zwecks Mängelüberprüfung, so entfallen nach Fristsetzung alle Mängelansprüche.
4. a) Ein Mangel liegt nicht vor bei Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes und/oder der vereinbarten Dienstleistung beeinträchtigen sowie bei zumutbaren geringfügigen Abweichungen in der Konstruktion. b) Transportschäden stellen keine Warenmängel dar und sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und beim Spediteur geltend zu machen.
c) Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist oder wenn der Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Genehmigung der artemis Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder durch andere vornehmen lässt.
5. Diese Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren und Dienstleistungen. Der Vertragspartner kann wegen Mangelhaftigkeit der Waren und/oder Dienstleistungen oder wegen sonstiger Pflichtverletzung der artemis Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, sei er vertraglich, quasi-vertraglich oder außervertraglich, nur verlangen bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht der artemis, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der artemis auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Soweit die Haftung der artemis ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für eine von der artemis abgegebene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus Produkthaftung bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.
6. Über den Einsatz des Lieferproduktes entscheidet der Vertragspartner eigenverantwortlich. Sofern die artemis nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung, wenngleich nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und die Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht, haftet die artemis nur nach Maßgabe gemäß Ziffer VI. 5.
7. Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln und wegen Pflichtverletzungen der artemis verjähren – soweit nicht anderweitig hierin geregelt - innerhalb eines Jahres, es sei denn der Artemis hat den Mangel arglistig verschwiegen.
VII. Schlussvorschriften
1. Der Vertragspartner kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der artemis auf Dritte übertragen.
2. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen der artemis und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts CISG und des schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG).
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Uster, Schweiz. Die artemis ist jedoch berechtigt, auch die für den Geschäftssitz des Vertragspartners bzw. dessen federführende Niederlassung zuständigen Gerichte anzurufen.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksamen Bestimmungen möglichst umgehend durch rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Sinn der rechtsunwirksamen Vereinbarungen entsprechen.